Dennis Jahn Holzhandel
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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Holzhandel (ALZ)


I. Geltung
1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr – die nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (ALZ).
2. Sind die ALZ einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen, oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
II. Angebote und Kaufabschluß-Bestätigungsschreiben
3. Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
4. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
5. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.
6. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird. Kollidieren diese ALZ mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche- und das Handelsrecht, sondern diese ALZ; es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.
III. Datenspeicherung
7. Der Verkäufer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.
IV: Lieferung und Gefahrenübergang
8. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
9. Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist, gesetzt hat. Bei Ware, die erst aus dem Ausland bezogene werden muss, ist der Verkäufer für solche Verzögerungen in der Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat. Unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. Befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über den Eintritt unterrichten.
V. Zahlung
10. Die Rechnungserstellung erfolgt mit Versandbereitschaft der Ware. Die Zahlung der Rechnung hat innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
11. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber zahlungsstatt herein genommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwas später fällige Papiere, verlangen.
12. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt mindestens 2% über dem Bundesdiskont, es sein denn, dass der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. §353 HGB bleibt unberührt. 

HINWEIS:
Optionale Verzugspauschale für Schuldverhältnisse bei Handelsgeschäften
Für Schuldverhältnisse die ab dem 29.07.2014 entstanden sind, hat der Gesetzgeber eine neue Pauschale für den Gläubiger eingeführt: Kommt der Schuldner in Verzug darf der Gläubiger eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro verlangen. Es ist ausgeschlossen sich mittels Vereinbarungen im Vorfeld (wie z.B. durch AGBs) sich gegen diese Pauschale zu verwehren (§288 (5) und BGB).
13. Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in zulässigen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Zweifelsfall ein von der Industrie- und Handelskammer benannter ‚Sachverständiger. Die Kosten tragen Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen.
VI. Mängelrüge
14. (1) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.
(2) Für die unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt die vorstehende Regelung auch für nicht offensichtliche und verdeckte Mängel, selbst wenn sie sich bei oder nach der Verarbeitung ergaben. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
VII. Gewährleistung, Haftung (auch bei zugesicherten Eigenschaften)
15. (1) Anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wird lediglich das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt. Schlägt das eine oder andere fehl, lebt das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises), oder nach ausdrücklichem Wunsch des Käufers auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufes), wieder auf.
(2) Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, auch aus so genannten positiver Vertragsverletzung , Verschulden beim Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung oder zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, ganz gleich auf wessen Tätigkeit oder Untätigkeit sie beruhten (z.B. gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsort oder Verrichtungsgehilfen).
(3) Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert.
(4) Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder groben Verschulden, sowie gegenüber Nichtkaufleuten bei Zusicherung.
VIII. Eigenschaften des Holzes
16. Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.
IX. Eigentumsvorbehalt
17. (1) Die gelieferten Ware bis zur Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
(2)Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt aus der Weiterveräußerung entstehender Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an Wert der Vorbehaltsware in der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder den Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang, und nur mit der Maßhabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltswaren insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird im Zusammenhanf mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zu Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt, und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 eintretenden Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (Weiterverkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer) – einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt, die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die mitveräußerte Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer berechnet haben. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer.
X. Bauelemente
18. Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verbindungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B)“ und die „Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C)“ Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.
XI. Internationales
19. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsnormen
20. Erfüllungsort für die Zahlungen ist Altlußheim; für die Lieferung der Ort, an dem sich die Ware zur Zeit der Versandbereitschaft befindet.
21. Gerichtsstand ist Schwetzingen.
22. Es gilt ausschließlich deutsches Recht als ausdrücklich vereinbart.


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Tel. 06205-3565
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Fax. 06205/37530
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